Freistellungen

Beurlaubungen:      § 7 Thüringer Schulordnung vom 20.01.1994 ( mit Änderungen vom 20.07.2011)

  • Schüler können in dringenden Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag der Eltern beurlaubt werden. Die aus religiösen Gründen erforderliche Beurlaubung ist zu gewähren.

(2)  Zuständig für die Entscheidung ist

       1. der Klassenlehrer bei Beurlaubung bis zu 3 Unterrichtstagen

2. der Schulleiter bei Beurlaubung bis zu 15 Unterrichtstagen  sowie unmittelbar vor und nach  den Ferien

3. in sonstigen Ausnahmefällen entscheidet das Schulamt.

Ein dringender Ausnahmefall ist z.B. der Betriebsurlaub der Arbeitsstätte des Erziehungsberechtigten (Vorlage einer Bescheinigung des Betriebes).

Bitte nehmen Sie in einem solchen Ausnahmefall rechtzeitig und persönlich Kontakt zur Schulleitung auf. Sie vermeiden damit unnötige Ärgernisse. Die Abgabe des Antrages erfolgt über die Schulleitung und muss 6 Wochen vor Urlaubsbeginn vorliegen.